opencaselaw.ch

S1 19 7

AHV Beiträge

Wallis · 2019-04-10 · Deutsch VS

S1 19 7 URTEIL VOM 10. APRIL 2019 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (AHV Beiträge) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018

Sachverhalt

A. Die X. GmbH mit Sitz in A. bezweckt den Betrieb einer Fahrschule, die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen in Theorie und Praxis sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Sie ist der Aus- gleichskasse des Kantons Wallis (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20 000.-, an welchem B. und C. je zur Hälfte beteiligt sind. B. und C. sind beide einzelzeichnungsberechtigt und bei der GmbH angestellt. Anlässlich einer am 13. März 2018 durch die Ausgleichskasse durchge- führten Arbeitgeberkontrolle wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und

RVJ / ZWR 2020 91 2017 eine Differenz zwischen den in der Buchhaltung eingetragenen und den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhnen fest- gestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die Ausgleichskasse für die Zeit von 2014 bis 2017 insgesamt Fr. 10 981.30 sowie Verzugs- zinsen in der Höhe von Fr. 1202.80 nach. B. Die gegen diese Verfügung am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 ab. C. Dagegen erhob die X. GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

9. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom

3. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Wallis. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen und gleichzeitig aufgefordert, die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom

30. Januar 2019 kam die Beschwerdegegnerin beidem nach und hielt am Einspracheentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am

1. März 2019 (Poststempel) und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. März 2019 abgeschlossen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m.

92 RVJ / ZWR 2020 Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, gewahrt.

E. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungs- gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn- sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Rege- lungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versiche- rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts- pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensre- glements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), vorliegend also die X. GmbH, die sich gegen die aus Ihrer Sicht unrichtige Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis 2017 zur Wehr setzt. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 nicht für den Fahrschulunterreicht eignen. Die beide haben einen Hubraum von weit über den vom ASTRA vorgeschlagenen für Fahr- einsteiger geeigneten Hubraum und sind dadurch schwerer zu fahren (Weisung betreffend Prüffahrzeuge der Motorradkategorie A vom

1. Juni 2017). Beim Motorrad 2 handelt es sich um eine Rennmaschine. Bei der Motorrad 1 ist aktenkundig, dass diese anlässlich des Kaufs mit einem "xxx" (Gepäckträger) und einem "xxx" (Rückenstütze für Beifahrer) mit "xxx" (Polster) ausgestattet wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die X. GmbH über Motorräder verfügt, welche sehr gut für den entsprechenden Unterricht taugen, nämlich eine E. sowie die F. (Einspracheentscheid S. 2, Weisung betreffend Prüffahrzeuge der Motorradkategorie A vom 1. Juni 2017). Aus diesen Umständen ist für das Kantonsgericht erwiesen, dass letztere für den Unterricht ver- wendet werden und bei dem Motorrad 1 und dem Motorrad 2 Freizeit- aktivitäten im Vordergrund stehen. Aufgrund dieser Aktenlage und dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist für das Kantonsgericht erstellt, dass das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht geschäftsmässig begründet sind und somit Privatbezüge darstellen.

E. 2.1 Fahrschulautos

E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B. und C. nutzten die Fahrschulautos nicht privat, da sie beide je ein eigenes Privatauto hätten. Aus diesem Grund sei die Aufrechnung von Privatanteilen für die Fahrschulautos in den Jahren 2014 bis 2017 bundesrechtswidrig (vgl. Punkt 5 Beschwerdeschrift).

E. 2.1.2 Gemäss Rz. 2078 Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gehört das regelmässige Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgeber zum anders gearteten Natural- einkommen i.S.v. Art. 13 AHVV (Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). Aufgrund der Aktenlage ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Arbeitnehmer die Geschäfts- fahrzeuge, zumindest teilweise, auch privat nutzen. Selbst wenn es sich bei der Strecke D. nicht um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort handelt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge teilweise auch privat genutzt werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom

1. September 2016 E. 3.2). Dies vorliegend umso mehr, da B. und C. je hälftige Inhaber des Stammkapitals der Arbeitgeberin sind. Dass beide über ein eigenes Privatfahrzeug verfügen, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der Meinung der Vorinstanz ist das Privat- fahrzeug von C. nicht zur alltäglichen Nutzung geeignet und da die Ehe- gattin von B. ebenfalls einen Führerschein hat, wird das Privatfahrzeug von B. regelmässig durch sie genutzt. Es wäre lebensfremd unter diesen Umständen eine private Nutzung der Fahrschulfahrzeuge durch die alleinigen Geschäftsinhaber zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fahrschulautos aufgrund ihrer Pedale nicht privat genutzt werden können, ist für das Kantonsgericht unbe- gründet. Damit ist in Anwendung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine regelmässige private Nutzung der Fahrschutzautos sowie der Motor- räder ausreichend dargelegt (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3; Bundesge- richtsentscheid 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.2).

E. 2.1.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass selbst wenn die Nutzung der Fahrschulautos nicht vollständig als geschäftsmässig begründet anzusehen wäre, sei sie, weil sie ihren Grund im Beteili-

RVJ / ZWR 2020 95 gungsverhältnis habe, dennoch nicht zum massgebenden Lohn zu zäh- len, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug Dienste für den Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kommen (vgl. Bun- desgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). So wird dies auch in zahllosen Fällen, in denen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter ohne massgebliches Eigentum am Stammkapital der Arbeitgeberin, die in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kommen, gehandhabt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche dafür sprechen, dass die regelmässige private Nutzung der Fahrschulautos durch C. und B. ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hatten. Weshalb gerade in diesem Fall, anders als nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der Wert für die private Nutzung statt einen Lohnanteil, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu begründen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.3). Die private Nutzung der Fahrschulautos bildet Teil des Entgelts für die von B. und C. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung, das heisst, sie hat ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis. Damit gehört sie zum massgebenden Lohn. Die Höhe des Privatanteils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und für das Kantonsgericht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der von der Vorinstanz festgelegten Höhe rechtfer- tigen würden.

E. 2.1.4 Die Aufrechnung eines Privatanteils für B. und C. für die regel- mässige private Nutzung der Fahrschulautos in Höhe von jeweils jährlich Fr. 4500.- ist folglich zurecht erfolgt.

E. 2.2 Motorräder

E. 2.2.1 Die X. GmbH macht weiter geltend, C. und B. müssten den Fahrschülern mit entsprechenden Motorrädern vorzeigen können, dass ein Parcours mit unterschiedlichen Motorädern machbar sei bzw. wie dieser zu fahren sei. Die Trainingsfahrten gehörten zur beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer, weshalb die Motorräder geschäftsmässig begründet seien und eine Qualifikation als massgebender Lohn Art. 5 Abs. 2 AHVG verletze (vgl. Punkt 6 Beschwerdeschrift). Selbst wenn der Kauf der beiden Motorräder als nicht bzw. nicht vollständig geschäftsmässig begründet angesehen werde, handle es sich dabei

96 RVJ / ZWR 2020 um eine geldwerte Leistung, welche ihren Grund im Beteiligungsver- hältnis und nicht im Arbeitsverhältnis habe, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu rechnen sei. C. und B. verfügten nämlich je zur Hälfte über das Stammkapital der X. GmbH. (vgl. Punkt 8 Beschwer- deschrift).

E. 2.2.2 Es hat sich gezeigt, dass sich das Motorrad 1 und das Motorrad

E. 2.2.3 Privatbezüge sind charakteristisch für Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeitnehmer (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 E. 5.3.1). Derartige Leistungen werden normalerweise nicht an unbetei- ligte Arbeitnehmer erbracht. Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb diese Leistungen durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein sollten. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewin- nausschüttungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können sie nur dann als massgebender Lohn unqualifiziert werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleis- tung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung andererseits vorliegt (vgl. Punkt 2). Diese Prü- fung wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen.

RVJ / ZWR 2020 97 Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzu- stellen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berück- sichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktions- mässig ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihren Stellvertretern; speziell sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezial- kenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbe- trieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unter- nehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Bundesgerichts- entscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.1; Bundesgerichts- entscheid 9C_557/2017 vom 6. Juli 2018 E. 2.3.1). Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirt- schaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteilen (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven). Dividenden von 10% oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermu- tungsweise überhöht (Wegleitung über den Massgebenden Lohn in der AHV/IV und EO (WML), Stand. 1. Januar 2019, Rz. 2014; Bundes- gerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.2). Gemäss Zefix-Auszug ist C. als Geschäftsführer eingetragen und B. als Mitglied der Geschäftsleitung. Ihre Bruttojahreseinkommen sind akten- kundig. Nicht aktenkundig hingegen ist, ob sie rangmässig gleich- gestellt sind bzw. ob ihre Arbeitstätigkeiten für die Beschwerdeführerin vergleichbar sind. Ebenfalls liegen keine Vergleichswerte in ähnlich gestellten Unternehmen vor und keine Angaben betreffend Ausbildun- gen, Spezialkenntnisse und Erfahrungen von B. und C. Ohne diese Informationen lässt sich die Frage, ob ein offensichtliches Missver- hältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung vorliegt, nicht beantworten. Die Angelegenheit ist deshalb zur näheren Abklärung dieser Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird, unter Mitwirkung der Parteien, insbesondere die genaue Kompetenz und Tätigkeitsprofile von B. und C zu eruieren und entsprechende Vergleichswerte von ähnlich gestellten Unternehmen einzuholen haben. Basierend auf diesen

98 RVJ / ZWR 2020 Ergebnissen hat sie anschliessend zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entschädigung vorliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, wäre zusätzlich zu klären, ob ein solches auch zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten Beträgen besteht. Andernfalls erübrigte sich eine entsprechende Prü- fung, da die erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Qualifikation der Einkommensbestandteile kumulativ erfüllt sein müssen (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.4.2). 3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklä- rung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Partei- entschädigung als vollständiges Obsiegen i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen Verwal- tungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativver- fahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 4 GTar). 3.2 Das Verfahren ist, abgesehen von den hier nicht massgebenden Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

90 RVJ / ZWR 2020 Alters- und Hinterlassenenversicherung Assurance-vieillesse et survivants KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 10. April 2019 in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 19 7 Beiträge; massgebender Lohn; Aufrechnung von Privatanteilen für Fahrschulautos und Motorräder

- Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbsein- kommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (E. 2).

- Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktienge- sellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein (E. 2).

- Es ist Sache der Ausgleichskasse zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, weshalb die Einstufung der Steuerbehörden nicht bindend ist (E. 2). Cotisations; salaire déterminant; imputation de la part privée pour des voitures et des motos d’une autoécole

- Conformément aux art. 4 et 5 LAVS, les cotisations AVS sont perçues uniquement sur les revenus provenant d'une activité lucrative, mais non sur le rendement du capital (c. 2).

- Selon les circonstances, les sommes prélevées sur le bénéfice net d'une société anonyme peuvent être considérées comme un salaire déterminant (c. 2).

- C’est à la caisse de compensation de déterminer si et dans quelle mesure une pres- tation correspond à une rémunération du travail (salaire déterminant) ou à une distri- bution (cachée) du bénéfice (revenu du capital) ; n’est pas déterminant la qualification du fisc (c. 2).

Sachverhalt

A. Die X. GmbH mit Sitz in A. bezweckt den Betrieb einer Fahrschule, die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen in Theorie und Praxis sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Sie ist der Aus- gleichskasse des Kantons Wallis (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20 000.-, an welchem B. und C. je zur Hälfte beteiligt sind. B. und C. sind beide einzelzeichnungsberechtigt und bei der GmbH angestellt. Anlässlich einer am 13. März 2018 durch die Ausgleichskasse durchge- führten Arbeitgeberkontrolle wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und

RVJ / ZWR 2020 91 2017 eine Differenz zwischen den in der Buchhaltung eingetragenen und den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhnen fest- gestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die Ausgleichskasse für die Zeit von 2014 bis 2017 insgesamt Fr. 10 981.30 sowie Verzugs- zinsen in der Höhe von Fr. 1202.80 nach. B. Die gegen diese Verfügung am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 ab. C. Dagegen erhob die X. GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

9. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom

3. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Wallis. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen und gleichzeitig aufgefordert, die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom

30. Januar 2019 kam die Beschwerdegegnerin beidem nach und hielt am Einspracheentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am

1. März 2019 (Poststempel) und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. März 2019 abgeschlossen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m.

92 RVJ / ZWR 2020 Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, gewahrt. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungs- gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn- sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Rege- lungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versiche- rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts- pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensre- glements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), vorliegend also die X. GmbH, die sich gegen die aus Ihrer Sicht unrichtige Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis 2017 zur Wehr setzt. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend ist die Aufrechnung von Privatanteilen für Auto und Motorrad von jeweils jährlich Fr. 5700.- für B. und C. sowie die Anrechnung als massgebender Lohn eines Motorrades für Fr. 25 662.- für C. und eines Motorrades für Fr. 19 500.- für B. strittig.

RVJ / ZWR 2020 93 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4.2 % erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifika- tionen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören somit sämtliche Bezüge der Arbeit- nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbststän- diger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1). Gemäss Art. 4 f. AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleich- zeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversi- cherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitaler- trag) handelt. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein. Dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfer- tigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Es ist Sache der Ausgleichskassen, zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, weshalb die Einstufung der Steuerbehörden nicht bindend ist. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen einge- setztem Vermögen und Dividende andererseits besteht (Bundes- gerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2; Bundes- gerichtentscheid 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1).

94 RVJ / ZWR 2020 2.1 Fahrschulautos 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B. und C. nutzten die Fahrschulautos nicht privat, da sie beide je ein eigenes Privatauto hätten. Aus diesem Grund sei die Aufrechnung von Privatanteilen für die Fahrschulautos in den Jahren 2014 bis 2017 bundesrechtswidrig (vgl. Punkt 5 Beschwerdeschrift). 2.1.2 Gemäss Rz. 2078 Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gehört das regelmässige Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgeber zum anders gearteten Natural- einkommen i.S.v. Art. 13 AHVV (Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). Aufgrund der Aktenlage ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Arbeitnehmer die Geschäfts- fahrzeuge, zumindest teilweise, auch privat nutzen. Selbst wenn es sich bei der Strecke D. nicht um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort handelt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge teilweise auch privat genutzt werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom

1. September 2016 E. 3.2). Dies vorliegend umso mehr, da B. und C. je hälftige Inhaber des Stammkapitals der Arbeitgeberin sind. Dass beide über ein eigenes Privatfahrzeug verfügen, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der Meinung der Vorinstanz ist das Privat- fahrzeug von C. nicht zur alltäglichen Nutzung geeignet und da die Ehe- gattin von B. ebenfalls einen Führerschein hat, wird das Privatfahrzeug von B. regelmässig durch sie genutzt. Es wäre lebensfremd unter diesen Umständen eine private Nutzung der Fahrschulfahrzeuge durch die alleinigen Geschäftsinhaber zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fahrschulautos aufgrund ihrer Pedale nicht privat genutzt werden können, ist für das Kantonsgericht unbe- gründet. Damit ist in Anwendung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine regelmässige private Nutzung der Fahrschutzautos sowie der Motor- räder ausreichend dargelegt (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3; Bundesge- richtsentscheid 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.2). 2.1.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass selbst wenn die Nutzung der Fahrschulautos nicht vollständig als geschäftsmässig begründet anzusehen wäre, sei sie, weil sie ihren Grund im Beteili-

RVJ / ZWR 2020 95 gungsverhältnis habe, dennoch nicht zum massgebenden Lohn zu zäh- len, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug Dienste für den Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kommen (vgl. Bun- desgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). So wird dies auch in zahllosen Fällen, in denen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter ohne massgebliches Eigentum am Stammkapital der Arbeitgeberin, die in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kommen, gehandhabt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche dafür sprechen, dass die regelmässige private Nutzung der Fahrschulautos durch C. und B. ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hatten. Weshalb gerade in diesem Fall, anders als nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der Wert für die private Nutzung statt einen Lohnanteil, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu begründen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.3). Die private Nutzung der Fahrschulautos bildet Teil des Entgelts für die von B. und C. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung, das heisst, sie hat ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis. Damit gehört sie zum massgebenden Lohn. Die Höhe des Privatanteils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und für das Kantonsgericht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der von der Vorinstanz festgelegten Höhe rechtfer- tigen würden. 2.1.4 Die Aufrechnung eines Privatanteils für B. und C. für die regel- mässige private Nutzung der Fahrschulautos in Höhe von jeweils jährlich Fr. 4500.- ist folglich zurecht erfolgt. 2.2 Motorräder 2.2.1 Die X. GmbH macht weiter geltend, C. und B. müssten den Fahrschülern mit entsprechenden Motorrädern vorzeigen können, dass ein Parcours mit unterschiedlichen Motorädern machbar sei bzw. wie dieser zu fahren sei. Die Trainingsfahrten gehörten zur beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer, weshalb die Motorräder geschäftsmässig begründet seien und eine Qualifikation als massgebender Lohn Art. 5 Abs. 2 AHVG verletze (vgl. Punkt 6 Beschwerdeschrift). Selbst wenn der Kauf der beiden Motorräder als nicht bzw. nicht vollständig geschäftsmässig begründet angesehen werde, handle es sich dabei

96 RVJ / ZWR 2020 um eine geldwerte Leistung, welche ihren Grund im Beteiligungsver- hältnis und nicht im Arbeitsverhältnis habe, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu rechnen sei. C. und B. verfügten nämlich je zur Hälfte über das Stammkapital der X. GmbH. (vgl. Punkt 8 Beschwer- deschrift). 2.2.2 Es hat sich gezeigt, dass sich das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht für den Fahrschulunterreicht eignen. Die beide haben einen Hubraum von weit über den vom ASTRA vorgeschlagenen für Fahr- einsteiger geeigneten Hubraum und sind dadurch schwerer zu fahren (Weisung betreffend Prüffahrzeuge der Motorradkategorie A vom

1. Juni 2017). Beim Motorrad 2 handelt es sich um eine Rennmaschine. Bei der Motorrad 1 ist aktenkundig, dass diese anlässlich des Kaufs mit einem "xxx" (Gepäckträger) und einem "xxx" (Rückenstütze für Beifahrer) mit "xxx" (Polster) ausgestattet wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die X. GmbH über Motorräder verfügt, welche sehr gut für den entsprechenden Unterricht taugen, nämlich eine E. sowie die F. (Einspracheentscheid S. 2, Weisung betreffend Prüffahrzeuge der Motorradkategorie A vom 1. Juni 2017). Aus diesen Umständen ist für das Kantonsgericht erwiesen, dass letztere für den Unterricht ver- wendet werden und bei dem Motorrad 1 und dem Motorrad 2 Freizeit- aktivitäten im Vordergrund stehen. Aufgrund dieser Aktenlage und dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist für das Kantonsgericht erstellt, dass das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht geschäftsmässig begründet sind und somit Privatbezüge darstellen. 2.2.3 Privatbezüge sind charakteristisch für Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeitnehmer (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 E. 5.3.1). Derartige Leistungen werden normalerweise nicht an unbetei- ligte Arbeitnehmer erbracht. Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb diese Leistungen durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein sollten. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewin- nausschüttungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können sie nur dann als massgebender Lohn unqualifiziert werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleis- tung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung andererseits vorliegt (vgl. Punkt 2). Diese Prü- fung wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen.

RVJ / ZWR 2020 97 Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzu- stellen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berück- sichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktions- mässig ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihren Stellvertretern; speziell sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezial- kenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbe- trieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unter- nehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Bundesgerichts- entscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.1; Bundesgerichts- entscheid 9C_557/2017 vom 6. Juli 2018 E. 2.3.1). Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirt- schaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteilen (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven). Dividenden von 10% oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermu- tungsweise überhöht (Wegleitung über den Massgebenden Lohn in der AHV/IV und EO (WML), Stand. 1. Januar 2019, Rz. 2014; Bundes- gerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.2). Gemäss Zefix-Auszug ist C. als Geschäftsführer eingetragen und B. als Mitglied der Geschäftsleitung. Ihre Bruttojahreseinkommen sind akten- kundig. Nicht aktenkundig hingegen ist, ob sie rangmässig gleich- gestellt sind bzw. ob ihre Arbeitstätigkeiten für die Beschwerdeführerin vergleichbar sind. Ebenfalls liegen keine Vergleichswerte in ähnlich gestellten Unternehmen vor und keine Angaben betreffend Ausbildun- gen, Spezialkenntnisse und Erfahrungen von B. und C. Ohne diese Informationen lässt sich die Frage, ob ein offensichtliches Missver- hältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung vorliegt, nicht beantworten. Die Angelegenheit ist deshalb zur näheren Abklärung dieser Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird, unter Mitwirkung der Parteien, insbesondere die genaue Kompetenz und Tätigkeitsprofile von B. und C zu eruieren und entsprechende Vergleichswerte von ähnlich gestellten Unternehmen einzuholen haben. Basierend auf diesen

98 RVJ / ZWR 2020 Ergebnissen hat sie anschliessend zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entschädigung vorliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, wäre zusätzlich zu klären, ob ein solches auch zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten Beträgen besteht. Andernfalls erübrigte sich eine entsprechende Prü- fung, da die erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Qualifikation der Einkommensbestandteile kumulativ erfüllt sein müssen (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.4.2). 3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklä- rung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Partei- entschädigung als vollständiges Obsiegen i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen Verwal- tungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativver- fahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 4 GTar). 3.2 Das Verfahren ist, abgesehen von den hier nicht massgebenden Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).